Stand: 03.03.2023

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ferdinand Henneken GmbH (nachstehend „Henneken“ genannt)

I. Allgemeines, Außenwirtschaftsverkehr

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und Henneken richten sich nach diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern: 

Wir liefern nicht in Staaten oder an Personen, die von Wirtschaftssanktionen in Bezug auf unsere Produkte, Waren und Dienstleistungen betroffen sind. Ein Weiterverkauf unserer Produkte, Waren und Dienstleistungen an Staaten und Personen, die von Wirtschaftssanktionen betroffen sind, wird untersagt. Diese Regelung gilt sowohl für Sanktionen der Europäischen Union, wie auch für Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinigten Staaten von Amerika. Darüber hinaus werden von uns alle Vorschriften der EG-Dual-Use-Verordnung, des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie des Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrgG) eingehalten. Der Besteller verpflichtet sich diese Normen ebenfalls vollumfänglich einzuhalten. 

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Henneken der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Henneken Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand

Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist  soweit erteilt  die schriftliche Auftragsbestätigung von Henneken maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart, ab Werk und beinhalten nicht Verladung, Verpackung, Transport und etwaige Versicherungen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist Henneken berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.

2. Rechnungen von Henneken sind ohne Skontoabzug sofort fällig und unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft in bar zu bezahlen. Henneken behält sich vor, Bestellungen und auch Lieferungen – nach eigenem Ermessen – nur gegen Vorkasse anzunehmen und auszuführen. Scheckübergabe wird nicht als Zahlung gewertet. 

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von Henneken genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Henneken als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch Henneken setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung des Kaufpreises erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Henneken die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von Henneken verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit aus vertraglichen oder rechtlichen Gründen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist  außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung  der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Henneken liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- und Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Henneken in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lagerung im Werk von Henneken mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Verzögerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen wenn Henneken durch einen Vorlieferanten nicht rechtzeitig selbst beliefert wurde.

7. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist Henneken berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von Henneken auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Henneken noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Henneken über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Henneken gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Henneken nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist Henneken verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Etwaige Transporthilfsmittel sind Eigentum von Henneken. 

6. Transportschäden sind Henneken unverzüglich anzuzeigen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Henneken behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Henneken gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Henneken nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Henneken liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Henneken dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Henneken vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Henneken gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwirbt Henneken das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Henneken mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Henneken anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Henneken. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

3. Henneken ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Henneken übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von Henneken hat der Besteller Henneken unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an Henneken ab. Henneken nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen Henneken die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Henneken verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung

Die PRODUKTE von HENNEKEN erfüllen ausschließlich CE-Normen, was dem Besteller hinreichend bekannt ist.  Für die Erfüllung anderer ausländischer Normen, beispielsweise UL-Normen, wird ausdrücklich nicht gehaftet. Der Besteller, auch und insbesondere ein Weiterverkäufer ist verpflichtet, alle Produkte von Henneken, den – ggf. abweichenden – aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben des jeweiligen Landes anzupassen und für eine regelgerechte Ausführung nach den aktuellen Normen dieses Landes zu sorgen. Der Besteller, auch und insbesondere ein Weiterverkäufer, ist dabei verpflichtet, selbst zu klären, ob eine Anpassung der Maschinen an die aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben des jeweiligen Landes möglich ist.

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet Henneken unter Ausschluss weiterer Ansprüche  vorbehaltlich Abschnitt IX  Gewähr wie folgt:

1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl von Henneken nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist Henneken unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Henneken.

2. Zur Vornahme aller Henneken notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Henneken die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Henneken von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Henneken sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Henneken Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die von Henneken vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Henneken  insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt  die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.

4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen Henneken insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund  sofern sie nicht von Henneken zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller/Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Henneken nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von Henneken vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.

8. Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird Henneken auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Henneken ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Henneken den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VIII.8 genannten Verpflichtungen von Henneken sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

 der Besteller Henneken unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

 der Besteller Henneken in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Henneken die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.8 ermöglicht,

 Henneken alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

 der Mangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

 die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10. Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von Henneken vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung: 

Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung Henneken vertraglich oblag.

11. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

IX. Haftung 

1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle

a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Henneken, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), 

c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,

d) der Übernahme einer Garantie,

e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Henneken, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder

f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.

2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Henneken, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5. Wenn Henneken oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet Henneken dafür nur dann, wenn Henneken hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet Henneken bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).

6. Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber Henneken wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.

X. Veränderung und Warenkennzeichnung

1. Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Henneken.

2. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

XI. Rücknahmen / Rücksendungen

Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist Henneken nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von Henneken. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn Henneken vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. 

XII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung

Henneken wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware/Anlage außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen. Dabei wird die ortsübliche Vergütung berechnet. 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die Henneken betreffen ist Bad Wünnenberg. 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Paderborn. Henneken ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere

schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten. 

4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen

Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

6. Die deutsche Version der allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist die rechtskräftige Version. 

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